Entwurf der Vereinssatzung des IPvD

§ 1 - Name und Sitz des Vereines

Der Verein, führt den Namen „IPvD Interessengemeinschaft der Parkplatzanbieter von Deutschland“, abgekürzt auch „IPvD“, jeweils mit dem Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in 01662 Meissen und wird ins Vereinsregister im Amtsgericht Meissen eingetragen.
Er versteht sich als „Bundesverband privater Parkservice-Unternehmen“ und trägt diesen Zusatz als Untertitel. 
 

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Integration und Standardisierung von Berechnungs-,Buchungs- und Informationssystemen im Interesse des Verbraucherschutzes und der -aufklärung.
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:  

  • Entwicklung und Weiterverbreitung von Logistikkonzepten unter Verwendung des Berechnungs-, Buchungs- und Informationssystems „MAGDa.P“ zwecks Optimierung des Personennahverkehrs und damit verbundener Reduzierung von Emissionen der Transportfahrzeuge durch Fahraufträge-Optimierung.

  • Erarbeitung und Förderung von Qualitätsmanagementsystemen zur Steigerung der Akzeptanz von ressourceschonenden Logistikkonzepten im  Personennahverkehr.

  • Vergabe von Gütesiegeln zur Auszeichnung von Unternehmen aller Art, die sich den Vereinszielen Verbraucheraufklärung und Verbraucherschutz verpflichtet sehen.

 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht und dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer ethnischen, politischen oder konfessionellen Gruppierung oder eines einzelnen Mitgliedes des Vereins.
 

§ 3 - Mitglieder

Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen, die die Vereinsziele fördern möchten. Der Verein steht jedem Bürger in Deutschland offen.

Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

Unternehmen, die sich selbst und freiwillig auf dem WEB-Portal „Parkplätze-Deutschland“ registriert haben, erlangen die Mitgliedschaft im Verein, wenn dem Vereinsbeitritt nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Erfolgte die Anmeldung auf dem WEB-Portal ohne die Nennung einer natürlichen Person mit Name und Anschrift wird das Unternehmen als juristische Person im Mitgliederverzeichnis geführt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
 

 § 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,   
b) durch Tod bei natürlichen Personen, bzw. Insolvenz bei juristischen Personen,   
c) durch Ausschluss.
 
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Löschung des Mitgliedereintrages auf dem WEB-Portal mittels Kundennummer und Passwort des jeweiligen Mitglieds.
Die Einhaltung einer Kündigungsfrist wird nicht gefordert.

Der Tod eines natürlichen Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Damit ist nicht automatisch auch das Ausscheiden des repräsentierten Unternehmens erforderlich, sofern das Unternehmen weitergeführt wird und die Geschäftsleitung den Verbleib im Verein nicht kündigt.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, es sei denn, gesetzliche Vorgaben bedingen sofortiges Handeln.

Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt in gleicher Form, wie die vom Mitglied gewählte Form der Bewerbung.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand eingehen. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Beschlüsse jeglicher Art durch die Mitgliederversammlung können auch auf dem Wege des Umlaufverfahrens herbeigeführt werden.
 
 

§ 5 - Pflichten der Mitglieder und Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
Es werden keinerlei Mitgliedsbeiträge erhoben.
Der Verein trägt sich aus Spenden seiner Mitglieder und freier Sponsoren.

§ 6 - Verwendung der Finanzmittel

Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. 
 

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
 

§ 8 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
 
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Wird die Mitgliederversammlung nur zu einem einzigen Tagesordnungspunkt einberufen, kann die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung auch auf dem Wege des Umlaufverfahrens bzw. Akklamation herbeigeführt werden.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
e) Aufhebung und/oder Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Der Vorstand entscheidet, ob ein Antrag in der Mitgliederversammlung beschlossen wird oder das Umlaufverfahren genügt. 
 

§ 9 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Beiratsvorsitzenden


Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende,
c) der Beiratsvorsitzende, auch stellvertretender Vorsitzender
d) der Kassenführer.
 
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
 
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
 
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
 
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden (Beiratsvorsitzenden) schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und seinem Vertreter zu unterzeichnen.
 

§ 10 - Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 

§ 11 - Auflösung des Vereins

Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
Hiervon unberührt bleibt die Auflösung infolge Insolvenz.

Insolvenzantrag kann nur vom geschäftsführenden Vorstand gemeinschaftlich beantragt werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
 
Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht
angegeben werden (§ 61 Abs. 2 AO 1977), so kommt folgende Bestimmung über die
Vermögensbildung in Betracht:
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
 

§ 12 - Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom  20.1. 2010 zu beschließen und tritt nach der Wahl des Vorstandes mit dem gleichen Tage in Kraft.
 
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung jederzeit eine Geschäftsordnung erlassen.



Meissen, den 4. Januar 2010